Verein zur Erhaltung der Stadtkirche St. Laurentius zu Elterlein e.V.
Die Entstehung des Vereins
Am Abend des 7. Dezember 1998 trafen sich im Pfarrhaus 12 Frauen und Männer, um sich über die derzeitige Situation der Stadtkirche zu informieren. Alle waren sich einig, dass sie alle Möglichkeiten zum Fortbestand der ehrwürdigen Stadtkirche von Elterlein ausschöpfen wollen. Als eine gangbare Lösung bot sich die Gründung eines gemeinnützigen Vereins an. Ausgangspunkt für diese Vereinsgründung waren Überlegungen, wie der angespannten finanziellen Lage unserer Kirchgemeinde zu begegnen wäre. Die Landeskirche ist nicht mehr in der Lage, die große Zahl von Gemeinden mit finanziellen Beihilfen zur Reparatur und Erhaltung ihrer Gebäude großzügig zu unterstützen. Aufgrund geänderter Steuersätze werden in Sachsen nur noch ca. 25 % der einkommenssteuerpflichtigen Gemeindeglieder zur Zahlung von Kirchensteuer veranlagt. Alle anderen kommen in den Genuss von angehobenen Freibeträgen. Das von den Kirchgemeinden erhobene Kirchgeld deckt aber nur etwa ein Drittel des Haushaltes.
Die Kirchgemeinde allein kann also die erforderlichen finanziellen Mittel für die anstehenden Reparaturen nicht mehr aufbringen. Der nun gegründete Verein hat sich zum Ziel gesetzt, die Mittel zur Erhaltung der altehrwürdigen Stadtkirche aufzubringen und dieses Anliegen allen in Elterlein lebenden oder mit unserer Stadt verbundenen Personen oder Organisationen nahe zu bringen.
Da die Stadtkirche "St. Laurentius" als Wahrzeichen der Stadt Elterlein angesehen wird, sollen hiermit alle anderen Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt auch angesprochen werden, denen die Erhaltung der Kirche für die kommenden Generationen wichtig ist. Die Vereinsmitgliedschaft ist keine Bedingung für eine Spende zur Unterstützung der Aufgaben des Vereins. Jede finanzielle Zuwendung ist willkommen und wird auf Wunsch selbstverständlich bescheinigt.
Die Ziele und Aufgaben des Vereins
Die Ziele und Aufgaben werden u.a. Im § 3 der Satzung des Vereins geregelt und beschrieben: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung beschriebenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zu einer seiner vordringlichsten ersten Aufgaben machte sich der Vorstand des Vereins - in Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand - die Planung, Finanzierung und Durchführung der Erneuerung der sehr alten und dringend überholungsbedürftigen Heizungsanlage in unserer Kirche. Dieses Vorhaben wurde im Februar 2000 zum Teil durch die Vereinsmitglieder,und der Fa.Hentschel realisiert. Des weiteren wurde der Turm unserer Kirche Repariert, und auch unsere Orgel erstrahlt in neuem Glanz. Die nächste große Aufgabe die sich der Verein vorgenommen hat soll ein neuer Außenanstrich unserer Kirche sein.
Mitgliedschaft und Vorstand
Mitglied im Verein kann jeder werden, der dieses Anliegen unterstützen möchte, auch juristische Personen. Die Mitgliedschaft ist dabei nicht an eine Zugehörigkeit zur Kirche gebunden. Der Verein ist berechtigt für Zuwendungen zur Lösung seiner Aufgaben Spendenbescheinigungen für steuerliche Zwecke auszustellen. Spenden sind im Rahmen der Einkommenssteuererklärung nach § 10b EStG abzugsfähig. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 12,- DM. Der Vorstand ist jederzeit zur Beantwortung von Fragen bereit. Er wird derzeit von folgenden Personen gebildet:
Ulrich Kästli | Vorsitzender |
Thomas Götz | stellv. Vorsitzender |
Heike Engelhardt | Schatzmeister |
Uta Wolf | Schriftführer |
Uta Braune | Vorstandsmitglied |
Sieghard Löser | Vorstandsmitglied |
Uwe Schaarschmidt | Vorstandsmitglied |
Heidemarie Vogelsang | Vorstandsmitglied |
Konto: IBAN: DE88 3506 0190 1624 2700 17; BIC: GENODED1DKD Vereinsbeitrag: 12 € im Jahr. Spendenbescheinigungen werden erstellt.
Satzung des Vereins
1., Name Sitz des Vereins | |
§1 | Der Verein führt den Namen "Verein zur Erhaltung der Stadtkirche St. Laurentius zu Elterlein e.V.". |
§2 | Der Sitz des Vereins ist Elterlein. |
§3 | Der Verein hat die Aufgabe, Mittel zur Erhaltung und Ausgestaltung der altehrwürdigen Stadtkirche St. Laurentius zu Elterlein aufzubringen, da die Ev. Luth. Kirchgemeinde als Eigentümerin der Kirche nicht in der Lage ist, alle für das Gotteshaus und seine Ausstattungsgegenstände erforderlichen Maßnahmen aus ihren Haushaltmitteln zu finanzieren. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ( AO ) . Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
2., Mitgliedschaft | |
§4 | Mitglied des Vereins kann jeder Angehörige der Ev. Luth. Kirchgemeinde Elterlein mit Schwarzbach oder einer anderen Kirchgemeinde werden. Neben natürlichen Personenkönnen auch juristische Personen die Mitgliedschaft erwerben. Da die Stadtkirche als Wahrzeichen der Stadt Elterlein angesehen wird, können auch förderwillige andere Personen Mitglied des Vereins werden. Ein und Austritt erfolgt nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Der Austritt ist jedoch mit einer Frist von sechs Monaten, zum Ende des Kalenderjahres möglich. Beide bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Empfangsbescheinigung des Vereins, deren Datum maßgebend ist. Bei Nichtzahlung des Vereinsbeitrages nach erfolgter Mahnung kann auf Beschluß des Vorstandes der Ausschluß eines Mitgliedes ausgesprochen werden. |
3., Organe des Vereins | |
§5 | Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. |
§6 | Der Vorstand besteht aus einem Pfarrer der Ev. - Luth. Kirchgemeinde Elterlein mit Schwarzbach und einem Mitglied des Kirchenvorstandes und mindestens fünf weiteren Personen. Mindestens die hälfte der Vorstandsmitglieder soll aus der Ev.- Luth. Kirchgemeinde stammen. Der Vorstand wird alle vier Jahre von der Mitgliedervollversammlung neu gewählt. Die Wiederwahl der ausgeschiedenen ist möglich. Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden, den Stellvertreter, einen Schriftführer und einen Schatzmeister aus seiner Mitte. Der Vorstand ist ermächtigt, bis zu 15 Mitglieder als Beirat zu berufen. |
§7 | Der Verein wird gesetzlich vertreten ( Vorstand im Sinne des § 26 BGB ) durch seinen Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. ( Einzelvertretungsanspruch ). |
§8 | Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr zur Jahreshauptversammlung oder aus einem anderen wichtigen Anlaß einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. |
§9 | Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Kanzelabkündigung, Monatsplan der Kirchgemeinde und Stadtinformationsblatt, bei auswärtigen Mitgliedern durch schriftliche Einladung. |
§10 | Bei der Abstimmung der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Vertretung Abwesender ist ausgeschlossen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Verein kann nur durch Mehrheitsbeschluß aller Mitglieder aufgelöst werden. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren. |
4., Geschäftsjahr | |
§11 | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
5., Finanzen-Beiträge | |
§12 | Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines regelmäßigen ( Monats - ) Beitrages in Höhe von mindestens 1,- € ( jährl. 12,- € ). Darüber hinaus erfolgte Zuwendungen an den Verein werden vom Vorstand als Spenden bescheinigt und sind steuerlich absetzbar. |
§13 | Der Vorstand hat über die Finanzen des Vereins der Jahreshauptversammlung oder auf Verlangen der Mitgliederversammlung jederzeit Rechenschaft zu geben. Die Richtigkeit der Buchführung und Rechnungslegung ist von zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Rechnungsprüfern zu kontrollieren und zu bestätigen. |
6., Auflösung des Vereins | |
§14 | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Ev. - Luth. Kirchgemeinde Elterlein zu, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre Kirchen und Gemeindehäuser zu verwenden hat. |
§15 | Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. |
§16 | Diese Satzung tritt am 01.11.1998 in Kraft. |